Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 25.05.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen

Pawel Idzikowski, Wincognito, Hans-Kalscheuer-Str. 45, 51149 Köln
(nachfolgend „Anbieter“)

und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für Leistungen in den Bereichen Softwareentwicklung, Server-Einrichtung, Linux-Administration, Docker-Betrieb, Wartung, Monitoring, Backup-Einrichtung, Support sowie Bereitstellung und Pflege von Software.
  2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  4. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen oder Projektverträge haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Leistungsmodell: Kundeninfrastruktur

  1. Der Anbieter erbringt seine Leistungen regelmäßig auf Infrastruktur, die vom Kunden selbst bei einem Provider, insbesondere Hetzner oder einem vergleichbaren Anbieter, gemietet und bezahlt wird.
  2. Der Kunde bleibt Vertragspartner des Providers und ist verantwortlich für:
    • Auswahl des Providers,
    • Abschluss und Fortbestand des Providervertrags,
    • Zahlung der Providerkosten,
    • Verwaltung des Providerkontos,
    • Domains, DNS-Einstellungen und sonstige externe Dienste, soweit nicht anders vereinbart.
  3. Der Anbieter wird vom Kunden als technischer Administrator eingebunden und erhält die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Zugänge.
  4. Server, Daten, Domains und Providerkonto verbleiben im Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Kunden.
  5. Bei Vertragsende kann der Kunde den Administrationszugang des Anbieters entfernen. Auf Wunsch unterstützt der Anbieter die Übergabe oder Migration nach Aufwand.
  6. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Provider-Vertrag des Kunden zu überwachen, zu kündigen, zu verlängern oder Zahlungen an den Provider zu leisten. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Forderungen des Providers frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen.

3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektvertrag, der Einzelbeauftragung oder dem gewählten Wartungspaket.
  2. Der Anbieter kann insbesondere folgende Leistungen erbringen:
    • Einrichtung verschlüsselter Linux-Server,
    • SSH-Härtung und Grundabsicherung,
    • Docker- und Docker-Compose-Konfiguration,
    • Einrichtung von Reverse Proxies, Datenbanken und Anwendungscontainern,
    • Einrichtung von Backup-Systemen,
    • Basis-Monitoring und technische Benachrichtigung,
    • Wartung und Sicherheitsupdates,
    • Support, Fehleranalyse und technische Beratung,
    • Bereitstellung eigener Standardsoftware,
    • individuelle Softwareentwicklung oder Anpassungen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Anbieter keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Verfügbarkeit, keine Hochverfügbarkeit und keine garantierte Entstörzeit.
  4. Angaben zu Terminen, Reaktionszeiten oder Zielzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder garantiert bezeichnet wurden.
  5. Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

4. Einrichtungsleistungen

  1. Einrichtungsleistungen, insbesondere „Encrypted Server Core“, „Encrypted Server Flex“ und ergänzende Module, werden als einmalige Leistungen erbracht.
  2. Die Einrichtungsleistung umfasst nur die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Tätigkeiten.
  3. Eine Einrichtungsleistung umfasst ohne gesonderte Vereinbarung keine laufende Wartung, keine dauerhafte Überwachung, keine Fehlerbehebung nach Abnahme, keine Restores und keine späteren Updates.
  4. Werden nach Abschluss der Einrichtung zusätzliche Anpassungen, Erweiterungen oder Änderungen gewünscht, gelten diese als gesondert zu vergütende Leistungen.
  5. Setzt der Kunde die virtuelle Maschine zurück, löscht oder überschreibt er eigenständig die vom Anbieter vorgenommene Einrichtung oder verändert er das System so grundlegend, dass eine ordnungsgemäße Weiterführung der Wartung unzumutbar ist, gilt die ursprüngliche Einrichtungsleistung als verbraucht. Eine erneute Einrichtung (Wiederherstellung aller ursprünglich gebuchten Einrichtungspakete) wird gesondert nach den dann geltenden Preisen berechnet. Die laufende Wartung ruht, bis die erneute Einrichtung abgeschlossen ist. Der Anbieter informiert den Kunden vor Aufnahme der erneuten Einrichtung über die voraussichtlichen Kosten.

5. Wartungspakete und laufende Betreuung

  1. Laufende Wartung und Betreuung erfolgen nur, wenn ein entsprechendes Wartungspaket oder eine individuelle Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.
  2. Die Wartungspakete unterscheiden sich nach Leistungsumfang, Reaktionsmodell, Monitoring-Umfang und ggf. enthaltenem Zeitbudget.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, umfassen Wartungspakete keine unbegrenzte manuelle Arbeitszeit.
  4. Enthaltene Zeitbudgets gelten nur für einfache technische Prüfungen, kleinere Anpassungen oder einfache Störungsanalysen im vereinbarten Umfang.
  5. Nicht genutzte Zeitbudgets verfallen, soweit der Kunde die Leistung nicht aus von ihm zu vertretenden Gründen abgerufen hat. Eine Auszahlung, Ansammlung oder Übertragung auf Folgemonate erfolgt nicht.
  6. Arbeiten über ein enthaltenes Zeitbudget hinaus werden nach vorheriger Abstimmung nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
  7. Restores, Migrationen, größere Reparaturen, Performance-Analysen, Softwareentwicklung, Major-Upgrades, Container-Migrationen und Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Monitoring und Benachrichtigungen

  1. Basis-Monitoring kann insbesondere Erreichbarkeit, Speicherplatz, CPU, RAM, Systemlast, wichtige Dienste, Containerstatus und TLS-Zertifikatslaufzeiten umfassen.
  2. Monitoring dient der frühzeitigen Erkennung technischer Auffälligkeiten. Es ersetzt keine Hochverfügbarkeitsarchitektur, keine lückenlose Überwachung und keine automatische Fehlerbehebung.
  3. Der Anbieter informiert den Kunden bei relevanten erkannten Problemen nach vereinbartem Kommunikationsweg.
  4. Kurzzeitige, automatisch behobene oder offensichtlich unerhebliche Ereignisse müssen nicht gesondert gemeldet werden.
  5. Eine garantierte Alarmierung, Reaktionszeit, Entstörzeit oder Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für Ausfälle des Monitorings, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, insbesondere bei Störungen des Providers, Netzwerkproblemen, fehlender Erreichbarkeit, Zugangsentzug oder Systemänderungen durch den Kunden oder Dritte.

7. Sicherheitsupdates und Container-Updates

  1. Betriebssystem-Sicherheitsupdates können automatisiert durchgeführt werden, insbesondere über Mechanismen wie unattended-upgrades.
  2. Der Kunde stimmt automatisierten Sicherheitsupdates zu, soweit sie Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
  3. Updates fremder Container-Images, Datenbanken, Anwendungen oder sonstiger Drittsoftware erfolgen nur nach Vereinbarung, auf Wunsch des Kunden oder soweit sie ausdrücklich Bestandteil des Wartungspakets sind.
  4. Der Anbieter haftet nicht für Inkompatibilitäten, Funktionsänderungen oder Ausfälle, die durch Updates von Drittsoftware entstehen, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.
  5. Updates der vom Anbieter bereitgestellten Standardsoftware können Gegenstand eines separaten Software-Wartungsvertrags sein.

8. Backup und Restore

  1. Die Einrichtung eines Backup-Systems erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
  2. Das Backup & Restore Setup umfasst die technische Einrichtung des Backup-Systems nach vereinbarter Strategie, insbesondere die Konfiguration von BorgBackup, Storage-Ziel, Verschlüsselung, Backup-Jobs und Statusmeldungen.
  3. Die laufende Überwachung eines eingerichteten Backup-Systems ist nur enthalten, wenn dies im Wartungspaket oder einer individuellen Vereinbarung vorgesehen ist.
  4. Backup-Überwachung bedeutet grundsätzlich die technische Prüfung, ob geplante Backup-Jobs erfolgreich abgeschlossen wurden oder Fehler gemeldet haben. Sie beinhaltet keine vollständige inhaltliche Prüfung aller gesicherten Daten.
  5. Restore-Unterstützung, vollständige Wiederherstellungen, Disaster-Recovery-Tests und zusätzliche Restore-Tests werden nach Aufwand erbracht, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
  6. Der Anbieter übernimmt keine Garantie, dass Backups in jedem Fall vollständig, fehlerfrei oder für jeden denkbaren Wiederherstellungszweck geeignet sind, soweit dies nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Pflichtverstoß beruht.
  7. Der Kunde bleibt verpflichtet, besondere Anforderungen an Aufbewahrung, Wiederherstellungszeit, Wiederherstellungspunkt, gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder branchenspezifische Anforderungen vorab mitzuteilen.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig bereit.
  2. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:
    • funktionsfähige Providerkonten,
    • ausreichende Serverressourcen,
    • rechtzeitige Zahlung an Provider,
    • korrekte DNS- und Domainverwaltung, soweit nicht beauftragt,
    • Benennung einer entscheidungsbefugten Ansprechperson,
    • rechtzeitige Mitteilung besonderer technischer, rechtlicher oder organisatorischer Anforderungen.
  3. Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung zurückgehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und können gesondert berechnet werden.
  4. Der Kunde darf administrative Änderungen am System, die den Betrieb beeinflussen können, nur nach Abstimmung vornehmen, wenn dadurch vereinbarte Wartungs- oder Monitoring-Leistungen betroffen sind.
  5. Stellt der Anbieter fest, dass der Providerzugang des Kunden gesperrt ist oder die vom Kunden gemietete virtuelle Maschine nicht mehr verfügbar ist, entfällt die Pflicht des Anbieters zur Erbringung von Leistungen, die diese Infrastruktur voraussetzen (insbesondere Updates, Monitoring, Backup-Verwaltung). Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über die Feststellung. Die Pflichten des Anbieters leben wieder auf, sobald der Kunde die Verfügbarkeit der Infrastruktur nachweist und die Sperrung beseitigt ist.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise, insbesondere Festpreise, Stundensätze, Retainer, monatliche Servicepauschalen oder Lizenzgebühren.
  2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  3. Providerkosten, Domainkosten, Storage-Kosten, Lizenzkosten Dritter und sonstige externe Kosten sind nicht in den Preisen des Anbieters enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  4. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
  5. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
  6. Der Anbieter kann Leistungen zurückhalten oder Wartungsleistungen aussetzen, wenn sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug befindet und die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist.

11. Änderungswünsche und Zusatzleistungen

  1. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Zusätzlicher Aufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz oder auf Basis eines ergänzenden Angebots vergütet.
  3. Dies gilt insbesondere für:
    • zusätzliche Anwendungen oder Container,
    • Migrationen,
    • Performance-Optimierungen,
    • Datenbankarbeiten,
    • Restore-Arbeiten,
    • Security-Audits,
    • Dokumentation über den vereinbarten Umfang hinaus,
    • kundenspezifische Softwareanpassungen.

12. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

  1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder ausdrücklich werkvertragliche Einrichtungsleistungen erbracht werden, erklärt der Kunde die Abnahme unverzüglich nach Bereitstellung der Leistung.
  2. Nimmt der Kunde die Leistung produktiv in Betrieb, gilt dies als konkludente Abnahme, sofern er nicht innerhalb von 21 Tagen nach produktiver Inbetriebnahme wesentliche Mängel in nachvollziehbarer Form (insbesondere mit Fehlerbeschreibung und Reproduktionsschritten) gerügt hat. Der Kunde wird auf diese Frist und die Folgen einer verspäteten Rüge bei Vertragsschluss gesondert hingewiesen.
  3. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  4. Dienstleistungen, Wartung und Support unterliegen keiner Abnahme, soweit nicht ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde.

13. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen.
  2. Das Nutzungsrecht ist auf den im Vertrag vereinbarten Zweck beschränkt.
  3. Die Rechteeinräumung erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
  4. Quellcode-Übergabe, Bearbeitungsrechte, Weitergaberechte oder ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  5. Open-Source-Bestandteile bleiben von den jeweiligen Lizenzbedingungen erfasst.

14. Nutzung von Standardsoftware des Anbieters

  1. Stellt der Anbieter eigene Standardsoftware bereit, erhält der Kunde hieran nur die im Angebot oder Lizenzvertrag ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung auf die eigene interne Geschäftstätigkeit des Kunden beschränkt.
  3. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Vermietung, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
  4. Der Kunde darf die Standardsoftware ohne gesonderte Vereinbarung nicht verwenden, um selbst Software-as-a-Service, Hosting, Managed Services oder vergleichbare Dienste für Dritte anzubieten.
  5. Der Betrieb der Software auf eigener Infrastruktur des Kunden oder auf vom Kunden angemieteter Infrastruktur ist zulässig, soweit dies im Lizenzumfang vorgesehen ist.
  6. Lizenzdateien, Aktivierungsmechanismen oder technische Schutzmaßnahmen dürfen nicht entfernt, umgangen, manipuliert oder zweckwidrig verwendet werden.
  7. Updates, neue Versionen, Fehlerbehebung, Support und Wartung der Standardsoftware sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  8. Der Quellcode der Software wird nicht geschuldet, es sei denn, der Anbieter hat sich ausdrücklich zur Quellcode-Übergabe verpflichtet.

15. Open-Source-Software und Drittsoftware

  1. Der Anbieter kann Open-Source-Software und Drittsoftware einsetzen.
  2. Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
  3. Der Anbieter schuldet keine Pflege, Fehlerbehebung oder Weiterentwicklung von Drittsoftware, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter besondere Lizenz-, Compliance- oder Sicherheitsanforderungen vorab mitzuteilen.

16. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
  2. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, soweit er über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.
  3. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der vereinbarten Leistungen und auf dokumentierte Weisung des Kunden, soweit keine gesetzliche Pflicht entgegensteht.
  4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf dem Kundensystem eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.
  5. Der Anbieter kann im Rahmen von Administration, Support, Wartung, Backup oder Fehleranalyse Zugriff auf Produktivdaten erhalten.

17. Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Zugangsdaten, technische Konfigurationen, Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Quellcode, Lizenzinformationen und interne Dokumentationen.
  3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

18. Gewährleistung

  1. Bei Mängeln werkvertraglicher Leistungen hat der Anbieter zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
  2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form zu melden.
  3. Bei Dienstleistungen, Wartung, Monitoring und Support wird kein bestimmter Erfolg geschuldet, soweit nicht ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde.
  4. Der Anbieter haftet nicht für Mängel oder Störungen, die durch Änderungen des Kunden, Dritte, Provider, Drittsoftware, fehlende Mitwirkung, unzureichende Serverressourcen oder äußere Umstände verursacht werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen.

19. Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei laufenden Wartungs- oder Betreuungsverträgen zusätzlich auf die vom Kunden für das betroffene Leistungspaket gezahlte Nettovergütung der letzten zwölf Monate vor Schadenseintritt begrenzt, mindestens jedoch auf 2.500,00 €.
  5. Bei einmaligen Aufträgen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf das dreifache Netto-Auftragsvolumen des betroffenen Einzelauftrags begrenzt, mindestens jedoch auf 2.500,00 €.
  6. Die Haftung für Datenverlust ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäß vorhandenen und verwendbaren Backups erforderlich wäre.
  7. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  8. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der vom Kunden gewählte Provider (insbesondere Hetzner oder ein vergleichbarer Anbieter) seine Leistungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder fehlerhaft erbringt, einschließlich Datenverlust, Serverausfall, Netzwerkstörungen, Sperrungen oder Löschungen von Ressourcen. Dies gilt auch für Fehler in der Provider-Infrastruktur, die der Anbieter bei der Administration nicht erkennen oder beheben kann. Der Kunde ist verpflichtet, sich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Service Level Agreements seines Providers zu informieren und diese im Verhältnis zum Anbieter zu beachten.
  9. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

20. Laufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder Wartungspaket.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, können laufende Wartungs- oder Betreuungsverträge mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Bei Vertragsende ist der Kunde dafür verantwortlich, den Administrationszugang des Anbieters zu entfernen, sofern dies nicht vom Anbieter übernommen werden soll.
  5. Übergabe, Export, Dokumentation, Migration oder Deinstallation nach Vertragsende werden nach Aufwand erbracht, sofern nicht anders vereinbart.
  6. Nach Vertragsende ist der Anbieter berechtigt, seine eigenen Zugänge (insbesondere SSH-Keys, API-Tokens, Admin-Zugänge) unverzüglich zu löschen. Kann der Kunde hierbei nicht mitwirken oder reagiert der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen auf eine Aufforderung zur Mitwirkung, ist der Anbieter berechtigt, die Löschung eigenständig vorzunehmen, soweit technisch möglich. Der Anbieter dokumentiert die Löschung und teilt sie dem Kunden mit. Eine Haftung für Schäden aus unterlassener oder verspäteter Löschung durch den Kunden wird ausgeschlossen, soweit der Anbieter nicht grob fahrlässig handelt.

21. Sperrung und Aussetzung von Leistungen

  1. Der Anbieter kann Leistungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn:
    • der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist,
    • erforderliche Zugänge fehlen,
    • der Providerzugang gesperrt ist,
    • der Betrieb rechtliche oder sicherheitsrelevante Risiken verursacht,
    • der Kunde erforderliche Mitwirkung verweigert,
    • eine Weisung des Kunden gegen geltendes Recht verstößt.
  2. Der Anbieter wird den Kunden hierüber informieren, soweit dies zumutbar und rechtlich zulässig ist.

22. Widerrufsrecht

  1. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht daher regelmäßig nicht.
  2. Soweit ausnahmsweise ein Verbrauchervertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

23. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Änderungen und Ergänzungen individueller Verträge bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.